VGH Bayern - Beschluss vom 26.08.2015
9 N 12.2592
Normen:
VwGO § 93 S. 2; BauGB § 214 Abs. 4;

Abtrennung der Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum i.R.e. Teilaufhebung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 9 N 12.2592

DRsp Nr. 2015/17320

Abtrennung der Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum" i.R.e. Teilaufhebung

Tenor

I.

Von dem Normenkontrollverfahren 9 N 12.2592 wird die Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum" des Antragsgegners abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 9 N 15.1896 fortgeführt.

II.

Der Streitwert für das abgetrennte Verfahren wird vorläufig auf 20.000 Euro festgesetzt.

III.

Es wird vorläufig verfügt, dass die Antragsteller für die Kosten des abgetrennten Verfahrens als Gesamtschuldner haften.

Normenkette:

VwGO § 93 S. 2; BauGB § 214 Abs. 4;

Gründe

Die Abtrennung der Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum" des Antragsgegners beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.