BGH - Urteil vom 22.10.1998
VII ZR 167/97
Normen:
BGB § 398 ; VOB/B § 14;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 14 Nr. 1 Schlußrechnung 2
BauR 1999, 251
DB 1999, 633
DRsp I(138)848-2e
MDR 1999, 292
NJW 1999, 417
WM 1999, 329
ZIP 1999, 115
ZfBR 1999, 94
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen VII ZR 167/97

DRsp Nr. 1999/133

Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

»Aktivpositionen einer Schlußrechnung können als solche nicht abgetreten werden.«

Normenkette:

BGB § 398 ; VOB/B § 14;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht zwei Positionen aus zwei Schlußrechnungen der Firma R. geltend. Diese Rechnungen hat die Firma R. der Beklagten für die Ausführung von Leitungsarbeiten gestellt. Es handelt sich um je eine Teilposition der Schlußrechnung vom 13. Januar 1993 für Arbeiten am S-Bahnhof We. im Betrag von 122.731,61 DM und einer undatierten Schlußrechnung für den S-Bahnhof Wi. im Betrag von 223.229,32 DM.

Bei den genannten Positionen handelt es sich um Beträge, die die Firma R. für Baustellengemeinkosten wegen längerer Ausführungszeiten berechnet hat. Die Schlußrechnungen enthalten im übrigen zahlreiche andere Leistungspositionen für die zu erbringenden Leitungsarbeiten sowie die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen. Die Firma R. hat Einzelpositionen der genannten Rechnungen an zahlreiche andere Zessionare abgetreten. Für die Beziehungen zwischen der Firma R. und der Beklagten war die VOB/B Vertragsgrundlage.

Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung von 345.960,93 DM zuzüglich Zinsen gerichteten Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen.

Entscheidungsgründe: