Der Bekl zu 2 ist der Komplementär der Bekl zu 1, einer Bauträgerin. Diese hatte die KI mit der Errichtung mehrerer Häuser beauftragt. Gegenüber der eingeklagten Restwerklohnforderung von rund 82.000 DM rechnete die Bekl zu 1 mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten auf. Nachdem die Bekl zu 1 sich auf weitere Mängel berufen hatte, erklärte die Kl, sie habe die Werklohnforderung an die Ehefrau ihres Geschäftsführers abgetreten. Im Verhandlungstermin vor dem LG am 14.2.1995 behauptete die Kl dann eine Rückabtretung. Mit Schreiben vom 16.2.1995 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kl den Prozeßbevollmächtigten der Bekl mit, die Werklohnforderung sei noch am 14.2.1995 wieder an die Ehefrau des Geschäftsführers abgetreten worden; er sei weder von der Kl noch von der Ehefrau des Geschäftsführers legitimiert, Willenserklärungen entgegenzunehmen, weiche rechtsgestaltende Wirkung haben könnten. Die Anschrift der Ehefrau des Geschäftsführers war den Bekl nicht bekannt.
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