1. Der Regionalplan Südhessen übernimmt im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main zugleich die Funktion des gemeinsamen Flächennutzungsplans gemäß § 204BauGB für die Städte und Gemeinden des Ballungsraums und ist damit auch regionaler Flächennutzungsplan im Sinne von § 9 Abs. 6ROG 1998 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 HLPG 2002. Im Bereich des Ballungsraums enthält der Regionalplan deshalb neben den regionalplanerischen Festlegungen nach § 9 Abs. 4 HLPG 2002 auch die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5BauGB.
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