I.
Die Klägerin ist in O Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Bereich der südwestlichen Ecke der Einmündung der S-Straße in die J- Straße. Die Ecke besteht aus einer trapezförmigen Freifläche von etwa 240 qm, die außerhalb der 1956 festgesetzten Baufluchtlinie liegt. Die Klägerin möchte in der S-Straße einen Neubau errichten, der in die Freifläche hineinragen soll. Die Beklagte hat die Voranfrage abschlägig beschieden. Dagegen richtet sich die Klage.
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