BVerwG - Urteil vom 20.10.1972
IV C 14.71
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 25 Nr. 25
BVerwGE 41, 67
BayVBl 1973, 501
Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 5
DVBl 1973, 42
DÖV 1973, 345
MDR 1973, 251
VerwRspr 25, 61
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 04.03.1970 - Vorinstanzaktenzeichen VI A 66/69

Abwägung als Voraussetzung einer rechtsstaatlichen Planung; Voraussetzungen für die Überleitbarkeit als Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 - Aktenzeichen IV C 14.71

DRsp Nr. 1996/26724

Abwägung als Voraussetzung einer rechtsstaatlichen Planung; Voraussetzungen für die Überleitbarkeit "als Bebauungsplan"

1. Eine rechtsstaatliche Planung setzt unabhängig von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG eine gerechte Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (im Anschluß an das Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - [BauR 1970, 35]). 2. Vorschriften und Pläne sind durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nur insoweit "als Bebauungspläne" übergeleitet worden, als sie einen Inhalt hatten, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zu dieser Zeit erlassenen Bebauungsplanes hätte sein können.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4 S. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist in O Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Bereich der südwestlichen Ecke der Einmündung der S-Straße in die J- Straße. Die Ecke besteht aus einer trapezförmigen Freifläche von etwa 240 qm, die außerhalb der 1956 festgesetzten Baufluchtlinie liegt. Die Klägerin möchte in der S-Straße einen Neubau errichten, der in die Freifläche hineinragen soll. Die Beklagte hat die Voranfrage abschlägig beschieden. Dagegen richtet sich die Klage.