BVerwG - Beschluß vom 26.05.2004
4 BN 24.04
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; 18. BimSchV § 5 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 830
ZfBR 2004, 566
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1241/03

Abwägung bei Ruhestörung durch Freibad

BVerwG, Beschluß vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 4 BN 24.04

DRsp Nr. 2004/10923

Abwägung bei Ruhestörung durch Freibad

1. Die Ermittlung eines Grenzwertes ist immer nur das Ergebnis einer tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalles und auch der zulässige Grad der Abweichung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.2. § 5 Abs. 5 18. BImSchV hält eine Überschreitung des für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwertes von 50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten um bis zu 10 dB(A) auf den für Gewerbegebiete maßgeblichen Wert von 60 dB(A) bei seltenen Ereignissen im Sinne der Nr. 1.5 des Anhangs für zumutbar; werden die durch Nr. 1.5 des Anhangs gezogenen Grenzen eingehalten, kann es das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, wenn das Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebietes hintangestellt wird.3. Ein Abwägungsfehler in der Gestalt des Mangels einer ausreichenden Konfliktlösung ist dann zu verneinen, wenn auf andere Weise gesichert ist, dass der Konflikt tatsächlich gelöst ist; eine Beschränkung auf bestimmte Instrumentarien der Konfliktbewältigung gibt es dabei nicht.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; 18. BimSchV § 5 Abs. 5 ;

Gründe: