BVerwG - Beschluss vom 05.02.2004
4 B 110.03
Normen:
GG Art. 87 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 § 133 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1124
ZfBR 2004, 471
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10196/03

Abwägung der Baurechtsbehörde bei Versorgung mit Mobilfunkanlagen - Darlegungslast bei Aufklärungsrüge

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 4 B 110.03

DRsp Nr. 2004/2778

Abwägung der Baurechtsbehörde bei Versorgung mit Mobilfunkanlagen - Darlegungslast bei Aufklärungsrüge

1. Die Baurechtsbehörde hat die einander entgegenstehenden Belange der Wahrung der mit den Festsetzungen im Bebauungsplan angestrebten Ziele einerseits und der entgegenstehenden öffentlichen Belange einer flächendeckenden Versorgung (Art. 87 GG) mit Einrichtungen des Mobilfunks andererseits bezogen auf die Standortbedingungen im Einzelfall zu gewichten und zueinander abwägend in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.