VGH Bayern - Urteil vom 15.09.2021
1 N 20.151
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 132

Abwägung der Eigentümerinteressen in einem Bebauungsplanverfahren; Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB

VGH Bayern, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 1 N 20.151

DRsp Nr. 2021/15353

Abwägung der Eigentümerinteressen in einem Bebauungsplanverfahren; Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB

Eine Rüge, die lediglich auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, wahrt nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Gleiches gilt, wenn mit dem Rügeschriftsatz wortwörtlich die Einwendungen wiedergegeben werden, die Gemeinde sich in ihrer Abwägungsentscheidung aber mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt hat.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand