OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2018
7 D 34/17.NE
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Abwägung der Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums i.R.d. Festsetzung der Planstraße als öffentliche Verkehrsfläche;

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 7 D 34/17.NE

DRsp Nr. 2018/4423

Abwägung der Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums i.R.d. Festsetzung der Planstraße als öffentliche Verkehrsfläche;

Tenor

Der Bebauungsplan "W.-Straße Teil 1" der Stadt C. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan W.-Straße Teil 1, mit dem die Antragsgegnerin ein Gewerbegebiet, ein allgemeines Wohngebiet, ein Sondergebiet für einen Schießstand und öffentliche Verkehrsflächen sowie Waldflächen ausweist.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C., Flur 5, Flurstücke 1546 und 1548 (Blatt 5977 des Grundbuchs von C.) mit der postalischen Bezeichnung P. Straße Nr. 63. Das Grundeigentum liegt im südlichen Randbereich des Plangebiets und ist mit einem Wohnhaus bebaut.