OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2023
7 D 43/22.NE
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 215 Abs. 1;

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne (hier: Änderung des Flächennutzungsplans); Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 7 D 43/22.NE

DRsp Nr. 2023/4015

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne (hier: Änderung des Flächennutzungsplans); Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen

Tenor

Die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde I. - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie - ist unwirksam, soweit damit eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB erzielt werden soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 215 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin plant die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen nordwestlich von X. . Die Standorte befinden sich außerhalb der Zonen, die die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin als Vorranggebiete für die Nutzung für Windenergieanlagen darstellt.