OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2020
7 B 302/20
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 17/20

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange i.R.e. Anspruchs auf Aufhebung der Baugenehmigung für den Neubau einer integrativen 6-Gruppen-Kindertageseinrichtung mit Frühförderstelle und Beratungsstelle; Gebot der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 7 B 302/20

DRsp Nr. 2020/6151

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange i.R.e. Anspruchs auf Aufhebung der Baugenehmigung für den Neubau einer integrativen 6-Gruppen-Kindertageseinrichtung mit Frühförderstelle und Beratungsstelle; Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.