OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.03.2004
1 ME 14/04
Normen:
AtomG § 9a Abs. 2 S. 3 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 33

Abwägung; Erforderlichkeit des Bebauungsplans; Kernkraftwerk; Planungshorizont; Raumordnung: Ziel; Sorgepflicht; Vorrangstandort für Großkraftwerk; Zwischenlager

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 ME 14/04

DRsp Nr. 2008/990

Abwägung; Erforderlichkeit des Bebauungsplans; Kernkraftwerk; Planungshorizont; Raumordnung: Ziel; Sorgepflicht; Vorrangstandort für Großkraftwerk; Zwischenlager

»1. Mit der Festsetzung eines Sondergebiets "Erzeugung, Entwicklung und Erforschung von Energie durch nichtnukleare Energiegewinnungsanlagen" auf dem Gelände eines Kernkraftwerkes, dessen Restlaufzeit und anschließender Rückbau die Verwirklichung der Planung frühestens in 21 Jahren zulassen, wird der Planungshorizont für einen Bebauungsplan deutlich überschritten.2. Die gesetzliche Verpflichtung in § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG zur Errichtung eines standortnahen Zwischenlagers für abgebrannte Kernelemente hat die Gemeinde bei der Abwägung einer Festsetzung mit dem unter 1. genannten Inhalt zu beachten.3. Eine Festsetzung, die die Errichtung eines Zwischenlagers für abgebrannte Kernelemente ausschließt, ist mit dem landesplanerischen Ziel, den Standort des Kernkraftwerkes als "Vorrangstandort für Großkraftwerk" zu sichern, nicht vereinbar, weil der Bebauungsplan den Bestandsschutz für das Kernkraftwerk, dessen weitere Nutzung ohne das Zwischenlager nicht möglich ist, in Frage stellt.«

Normenkette:

AtomG § 9a Abs. 2 S. 3 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 4 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;

Gründe: