BVerwG - Beschluß vom 23.06.1989
4 B 100.89
Normen:
LuftVG § 8; LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg) § 74; VwVfG75 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 8
DÖV 1990, 349
DVBl 1989, 1065
NuR 1990, 316
NVwZ 1990, 263
UPR 1989, 432
ZLW 1990, 116
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 137/88

Abwägung nachteiliger Folgen für Anwohner bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens [Flughafen Stuttgart]; Vorsehen von Ausgleichsmaßnahmen; Entbehrlichkeit bei Vorbelastung von Anwohnergrundstücken

BVerwG, Beschluß vom 23.06.1989 - Aktenzeichen 4 B 100.89

DRsp Nr. 2009/19875

Abwägung nachteiliger Folgen für Anwohner bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens [Flughafen Stuttgart]; Vorsehen von Ausgleichsmaßnahmen; Entbehrlichkeit bei Vorbelastung von Anwohnergrundstücken

Bei der Planung eines öffentlichen Infrastrukturvorhabens müssen die nachteiligen Folgen für die Anwohner bedacht und abgewogen werden. Übersteigen sie das Maß des Zumutbaren, so sind Schutzvorkehrungen zu treffen oder ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Führt jedoch eine tatsächliche Vorbelastung dazu, daß nachteilige Auswirkungen des Vorhabens die Anwohner nicht mehr erreichen, dann besteht kein Anlaß für einen Ausgleich. Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planungsbehörde grundsätzlich nicht.

Normenkette:

LuftVG § 8; LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg) § 74; VwVfG75 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.