BVerwG - Beschluss vom 07.05.2018
4 BN 24.17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 15.279

Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen i.R.e. Teilflächennutzungsplans zur Kiesgewinnung

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 4 BN 24.17

DRsp Nr. 2018/14348

Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen i.R.e. Teilflächennutzungsplans zur Kiesgewinnung

1. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.2. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf.