Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungeplanes W-701 der Antragsgegnerin. Sie befürchten unzumutbare Verkehrsimmissionen durch eine in Nachbarschaft zu ihrem Grundstück festgesetzte Erschließungsstraße.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Winkelbungalow bebauten Grundstücks S Weg 66, das im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegt. Die Gartenterrasse des Grundstücks befindet sich - vom S Weg abgewandt - im südwestlichen Teil des winkelförmig angeordneten Gebäudekörpers.
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