BVerwG - Beschluß vom 27.01.1989
4 B 201.88
Normen:
BImSchG § 50; BNatSchG § 1 Abs. 2; FStrG § 16; FStrG § 17;
Fundstellen:
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 82
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg - Urteile vom 23.06.1988 - 5 S 960/87 - 5 S 961/87 - 5 S 991/87 - 5 S 1030/87 - 5 S 1066/87,

Abwägungsdefizite infolge unzureichender Aufbereitung des Abwägungsmaterials im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren [hier: Trassenführung]

BVerwG, Beschluß vom 27.01.1989 - Aktenzeichen 4 B 201.88 - Aktenzeichen 4 B 202.88 - Aktenzeichen 4 B 203.88 - Aktenzeichen 4 B 204.88 - Aktenzeichen 4 B 205.88

DRsp Nr. 2009/23431

Abwägungsdefizite infolge unzureichender Aufbereitung des Abwägungsmaterials im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren [hier: Trassenführung]

1. Liegen Maßnahmen nach §§ 16 bzw. 17 FStrG zeitlich weit auseinander reichen, liegt es schon allein deshalb nahe, daß die Planfeststellungsbehörde frühere Erwägungen zu einer Planungsalternative überprüft. 2. Die Anforderung, entscheidungserhebliche Belange möglichst genau zu ermitteln, gilt generell, d.h. unabhängig von gesetzlichen Optimierungsgeboten (§§ 1 Abs. 2 BNatSchG, 50 BImSchG). Diese lenken zwar die Ermittlungen inhaltlich in eine bestimmte Richtung; hinsichtlich der Genauigkeit der Ermittlungen ist und kann damit jedoch nicht mehr gefordert sein, als durch das Gebot der richtigen Einschätzung aller abwägungserheblichen Belange ohnehin gefordert wird.