BVerwG - Beschluss vom 27.04.2018
4 BN 16.18
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BImSchG § 50;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11325/17

Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Nachbarn an der Bewahrung des Charakters des festgesetzten reinen Wohngebiets i.R.d. Überplanung des Gebiet mit der Ausweisung eines Wohnmobilstellplatzes

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 4 BN 16.18

DRsp Nr. 2018/14545

Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Nachbarn an der Bewahrung des Charakters des festgesetzten reinen Wohngebiets i.R.d. Überplanung des Gebiet mit der Ausweisung eines Wohnmobilstellplatzes

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BImSchG § 50;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).