Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2018 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe nach §
1. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§
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