OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2018
8 C 11325/17.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; TA Lärm Nr. 2.2;
Fundstellen:
BauR 2019, 93

Antragsbefugnis der Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan hinsichtlich Festsetzung eines Wohnmobilstellplatzes in etwa 350 m Entfernung von dem Grundstück

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 8 C 11325/17.OVG

DRsp Nr. 2018/16847

Antragsbefugnis der Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan hinsichtlich Festsetzung eines Wohnmobilstellplatzes in etwa 350 m Entfernung von dem Grundstück

Zur Antragsbefugnis der Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der in etwa 350 m Entfernung von dem Grundstück einen Wohnmobilstellplatz festsetzt.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; TA Lärm Nr. 2.2;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Sondergebiet Wohnmobilstellplätze festgesetzt wurde.