VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.1996
8 S 49/96
Normen:
BauGB § 142 Abs. 1; BauGB 144 Abs. 1; BauGB 162 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1997, 157
UPR 1996, 319
ZfBR 1997, 53
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3251/92

Abwägungsgebot bei rückwirkender Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung; Schriftformerfordernis für Anträge auf Erteilung einer Sanierungsgenehmigung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 8 S 49/96

DRsp Nr. 1998/17548

Abwägungsgebot bei rückwirkender Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung; Schriftformerfordernis für Anträge auf Erteilung einer Sanierungsgenehmigung

1. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer zunächst nicht wirksam zustandegekommenen Sanierungssatzung macht nicht schon bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange eine neue Abwägungsentscheidung erforderlich, sondern nur dann, wenn das früher gewonnene Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse unhaltbar geworden ist (im Anschluß an den Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - BayVBl 1996, 280). 2. Anträge auf Erteilung einer Sanierungsgenehmigung bedürfen der Schriftform.

Normenkette:

BauGB § 142 Abs. 1; BauGB 144 Abs. 1; BauGB 162 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes ... in E.. Das mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaute Grundstück liegt im sog. Altstadtgebiet nach der Ortsbausatzung der Beklagten sowie im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "H.".