I.
Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes ... in E.. Das mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaute Grundstück liegt im sog. Altstadtgebiet nach der Ortsbausatzung der Beklagten sowie im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "H.".
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