Der Antragsteller wendet sich mit der Begründung gegen den eine Wohnnutzung ermöglichenden Bebauungsplan Nr. 185 "Die Heidkämpe" der Antragsgegnerin, dass er bei Planvollzug mit Geldforderungen aufgrund von Umlegung und Erschließung rechnen müsste und die Planung zudem zu einer Entwertung seines Grundstücks sowie zu einer Erschwerung der gegenwärtigen Nutzung führen werde.
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