VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2015
2 ZB 13.2084
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3; BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1-2; BauGB § 34 Abs. 3 S. 1; BauGB § 136 Abs. 4 S. 3;

Abwägungsgebot für den Erlass einer Sanierungssatzung i.R.d. Ausübung des Vorkaufsrechts

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 2 ZB 13.2084

DRsp Nr. 2015/3841

Abwägungsgebot für den Erlass einer Sanierungssatzung i.R.d. Ausübung des Vorkaufsrechts

1. Ein lang vergangener Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung allein stellt die Sanierungssatzung nicht in Frage. Gleiches gilt auch für die Frage, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB noch dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann.2. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer städtebaulichen Sanierungssatzung unterliegen zwar die Fragen, ob überhaupt vorbereitende Untersuchungen stattgefunden haben und ob die vorbereitenden Untersuchungen hinreichende Gründe für den Satzungsbeschluss enthielten, der gerichtlichen Kontrolle. Die vorbereitenden Untersuchungen haben, wie schon der Name sagt, im Gesamtzusammenhang der Sanierungsplanung nur vorbereitenden Charakter. Ihr Ergebnis sind noch keine Detailplanungen, die in die Rechte der Bürger eingreifen würden. Hierfür spricht auch, dass die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 2 BauGB von vorbereitenden Untersuchungen ganz absehen kann, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen. Zudem kann der Gemeinderat im weiteren Verfahren selbst die Sanierungsziele ändern oder konkretisieren. Dies schließt es aus, dass die Gemeinde bereits an die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen gebunden wäre.