Die Klägerin (Subunternehmerin) fordert von der Beklagten (Hauptunternehmerin) Restwerklohn, gegen den die Beklagte u.a. mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer von ihr an ihre Auftraggeberin (Bauherrin) gezahlten Vertragsstrafe aufrechnet.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Stahlbauarbeiten für den Um- und Neubau eines Hotels in B. Sie setzte in ihrem Auftragsschreiben Fristen für die Fertigstellung der Fassade "bis Ende Februar" (1992) und des Parkdecks bis "Anfang März" 1992; die Geltung der VOB/B war vereinbart. Im Verlauf der Arbeiten der Klägerin kam es zu Verzögerungen, deren Grund streitig ist. Der Hotelbetrieb wurde wie vorgesehen Ende August 1992 eröffnet; die Klägerin führte ihre Arbeiten danach zu Ende.
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