BVerwG - Beschluß vom 03.05.1989
8 B 44.89
Normen:
BauGB § 127; BauGB § 132; BauGB § 133 Abs. 3 S. 2; BauGB § 135 Abs. 5 S. 2; BGB § 140;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1262/88

Abwälzung von Erschließungskosten durch vertragliche Vereinbarungen

BVerwG, Beschluß vom 03.05.1989 - Aktenzeichen 8 B 44.89

DRsp Nr. 2009/19869

Abwälzung von Erschließungskosten durch vertragliche Vereinbarungen

1. Die Gemeinden müssen den ihnen entstehenden Erschließungsaufwand nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes und ihrer Beitragssatzung mit der Folge abdecken, daß abweichende Vereinbarungen über den endgültigen Erschließungsbeitrag unzulässig sind. Rechtlich unbedenklich ist hingegen, wenn lediglich eine Vorauszahlung vereinbart wird, aber die endgültige Abrechnung einem Heranziehungsbescheid auf der Grundlage des dann geltenden Ortsrechts vorbehalten bleibt. 2. Bundesrecht gestattet - von wenigen Ausnahmen abgesehen - eine endgültige Abwälzung von Erschließungskosten durch vertragliche Vereinbarungen nicht. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn den Anforderungen genügt ist, die an die Wirksamkeit etwa einer Ablösungsvereinbarung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG) oder einer Freistellungsvereinbarung (§ 135 Abs. 5 Satz 2 BBauG) zu stellen sind.

Normenkette:

BauGB § 127; BauGB § 132; BauGB § 133 Abs. 3 S. 2; BauGB § 135 Abs. 5 S. 2; BGB § 140;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 1 VwGO).