OVG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2007
1 KN 265/05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; LROP II 2002 Ziff. C 1.6 03 S. 7; TA Lärm Nr. 6.1; TA Lärm Nr. 7.4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 40
NordÖR 2007, 434
NZBau 2007, 571

Abwehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes

OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 1 KN 265/05

DRsp Nr. 2008/7354

Abwehr eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes

»1. Der Konkurrent eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist grundsätzlich nicht normenkontrollantragsbefugt. 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Hinzutreten eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt (vgl. Ziffer C 1.6 03 Satz 7 Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen Teil II, 2002), ist nicht statisch auf den Ist-Zustand abzustellen. In Blick zu nehmen sind vielmehr die Gefährdungen, welche durch absehbare Kaufkraftabflüsse bestehen und denen mit der Zulassung des neuen Marktes begegnet werden soll. 3. Food- und Non-Food-Bereiche lassen sich hinreichend verlässlich voneinander abgrenzen. 4. Nr. 6.1 lit. f) der TA Lärm 1998 ist nur auf solche Krankenhäuser und Pflegeheime anzuwenden, welche wegen ihrer Größe den Gebietscharakter gleichsam hegemonisieren und ihm ihren Stempel aufdrücken. Ist das nicht der Fall, können sie nur den Schutzanspruch erheben, der ihnen nach der festgesetzten Gebietsart zukommt. 5. Zur Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; LROP II 2002 Ziff. C 1.6 03 S. 7; TA Lärm Nr. 6.1; TA Lärm Nr. 7.4; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: