Der Auftraggeber möchte sich, wie schon verschiedentlich gesehen, nach Möglichkeit vor insbesondere unerwarteten Nachtragsforderungen der Unternehmer schützen. Niemand freut sich, wenn er einen Auftrag über 20.000 Euro erteilt hat und mit Schlussrechnung 30.000 Euro gefordert werden. Solche Preissteigerungen oder richtig: Vergütungssteigerungen können die unterschiedlichsten Gründe haben: z.B. auch Massenmehrungen beim Einheitspreisvertrag oder Zeit- und/oder Materialmehrungen beim Stundenlohnvertrag. Das sind zunächst Tatsachenfragen, wobei bei Massenmehrungen sich die Frage stellt, ob nicht doch irgendwann Hinweispflichten des Unternehmers bei ganz erheblichen Massenüberschreitungen bestehen, und bei Stundenlohnverträgen natürlich immer das Thema steht: Wurde hier ein wirtschaftlicher Aufwand im Hinblick auf die Arbeitszeit betrieben; beides ist aber hier nicht das Thema.
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