Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 11. Dezember 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen, die das Landratsamt S********* am 14. November 2014 erteilt hat. Die Baugrundstücke liegen auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde auf einem bewaldeten Höhenzug ("G***** ****"). Die strittigen Windkraftanlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m, eine Nabenhöhe von 140,6 m und einen Rotordurchmesser von 116,8 m haben.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg lehnte die Gewährung von Eilrechtsschutz ab (Beschluss vom 5.2.2015).
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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