VGH Bayern vom 04.09.1984
1 B 82 A.439
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 5; GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1985, 83
NVwZ 1985, 837
VGH n.F. 37, 105

Abwehrrecht der Gemeinde gegen Planungen einer Nachbargemeinde bei Verletzung des interkommunalen Abwägungsgebots

VGH Bayern, vom 04.09.1984 - Aktenzeichen 1 B 82 A.439

DRsp Nr. 1996/17964

Abwehrrecht der Gemeinde gegen Planungen einer Nachbargemeinde bei Verletzung des interkommunalen Abwägungsgebots

1. Eine Gemeinde muß die Auswirkungen der Bauleitplanung einer anderen Gemeinde hinnehmen, wenn die Planung aufgrund fehlerfreier interkommunaler Abwägung zustande gekommen ist. 2. Der betroffenen Gemeinde steht auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 BBauG ein Abwehrrecht zu, wenn bei der interkommunalen Abwägung ihre Planungshoheit nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. 3. Das interkommunale Abwägungsgebot ist verletzt, wenn bei Verwirklichung der Planung ein Zustand entsteht, der mit den Leitzielen des Bundesbaugesetzes nicht vereinbar wäre.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 5; GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen
BayVBl 1985, 83
NVwZ 1985, 837
VGH n.F. 37, 105