1. § 66 Abs. 6NBauO gilt nur für Ausnahmen und Befreiungen, die ohne diese Vorschrift durch die Genehmigungsbehörde und nicht in einem besonders geregelten Verfahren zu erteilen wären.2. In einem faktischen Industrie- bzw. Hafengebiet erwartet die Verkehrsauffassung große Freiflächen, jedenfalls wenn sie als Lager- und Verkehrsflächen ausgeprägt sind und sich die Bebauung ihnen dem Gewicht nach nicht klar unterordnet. Diese stehen der Annahme eines Bebauungszusammenhangs mithin nicht entgegen.3. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bedarf nicht der Ausfertigung.4. Die Planungsabsichten einer Gemeinde können für den Erlass einer Veränderungssperre auch dann hinreichend konkret sein, wenn die Festsetzungstechnik hinsichtlich der angestrebten Art der baulichen Nutzung - hier Sondergebiet oder Industriegebiet - noch nicht feststeht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.