OVG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.2023
1 LB 23/22
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35; NBauO § 66 Abs. 3 S. 1; NBauO § 66 Abs. 6; NBauO § 70; VwVfG § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1478
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 8680/17

Abweichung; Aufstellungsbeschluss; Ausfertigung; Ausnahme; Außenbereich; bedingte Baugenehmigung; Bebauungszusammenhang; Bedingung; Deichrecht; Ermessensreduzierung auf Null; Hafengebiet; Innenbereich; Veränderungssperre; Anspruch auf Baugenehmigung trotz Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 1 LB 23/22

DRsp Nr. 2023/6339

Abweichung; Aufstellungsbeschluss; Ausfertigung; Ausnahme; Außenbereich; bedingte Baugenehmigung; Bebauungszusammenhang; Bedingung; Deichrecht; Ermessensreduzierung auf Null; Hafengebiet; Innenbereich; Veränderungssperre; Anspruch auf Baugenehmigung trotz Veränderungssperre

1. § 66 Abs. 6 NBauO gilt nur für Ausnahmen und Befreiungen, die ohne diese Vorschrift durch die Genehmigungsbehörde und nicht in einem besonders geregelten Verfahren zu erteilen wären.2. In einem faktischen Industrie- bzw. Hafengebiet erwartet die Verkehrsauffassung große Freiflächen, jedenfalls wenn sie als Lager- und Verkehrsflächen ausgeprägt sind und sich die Bebauung ihnen dem Gewicht nach nicht klar unterordnet. Diese stehen der Annahme eines Bebauungszusammenhangs mithin nicht entgegen.3. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bedarf nicht der Ausfertigung.4. Die Planungsabsichten einer Gemeinde können für den Erlass einer Veränderungssperre auch dann hinreichend konkret sein, wenn die Festsetzungstechnik hinsichtlich der angestrebten Art der baulichen Nutzung - hier Sondergebiet oder Industriegebiet - noch nicht feststeht.