1. Tritt ein Regionalplan außer Kraft, bevor über einen auf eines seiner Ziele bezogenen Abweichungsantrag bestandskräftig entschieden worden ist, so erledigt sich mit dem Außerkrafttreten des Regionalplans der Zielabweichungsantrag. Ist gegen einen Abweichungsbescheid Klage erhoben, entfällt demzufolge das Rechtsschutzbedürfnis.2. Eine Zielabweichung vom Regionalplan nach § 6 Abs. 2ROG über die nach § 8 HLPG die Regionalversammlung befindet, kann nicht inzident vom Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens ersetzt werden, indem das Gericht selbst die Voraussetzungen für eine Abweichung prüft und feststellt, dass diese vorliegen. Die Entscheidung des nach § 15 HLPG gewählten, aus Vertretern der Landkreise, Kommunen und kommunalen Zweckverbänden zusammengesetzten Gremiums "Regionalversammlung" steht in dessen Ermessen und setzt regionalplanerische Erwägungen und Bewertungen der Gesichtspunkte voraus, die von einem Gericht nachträglich in den für diese Überprüfung geltenden Grenzen zwar nachgeprüft, nicht aber vorweggenommen werden können (insoweit Anschluss an Urteil des Senats vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11 .N - BRS 81, 37).
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.