Abweichung von der vereinbarten Ausführungsart; Verwendung einer anderen Holzart; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
BGH, vom 24.05.1962 - Aktenzeichen VII ZR 23/61
DRsp Nr. 1998/2519
Abweichung von der vereinbarten Ausführungsart; Verwendung einer anderen Holzart; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
1. Die Verwendung einer anderen als der vereinbarten Holzart stellt in der Regel einen wesentlichen Mangel dar, selbst wenn es sich nicht um eine besonders zugesicherte Eigenschaft handeln sollte.2. Auch bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft steht dem Auftraggeber Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B nur zu, wenn ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, vorliegt und den Auftragnehmer hieran ein Verschulden trifft.
Normenkette:
VOB/B § 13;
Hinweise:
Hinweis zu A
Ebenso für farbliche Unterschiede von Fliesen: BGH, BauR 1970, 237.