OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.2018
23 U 140/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 204/15

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen unsachgemäßer Montierung eines Durchlauferhitzers, da der Nachweis, dass die Abdeckung von dem beklagten Installateur entfernt worden ist, nicht geführt ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 23 U 140/16

DRsp Nr. 2019/7587

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen unsachgemäßer Montierung eines Durchlauferhitzers, da der Nachweis, dass die Abdeckung von dem beklagten Installateur entfernt worden ist, nicht geführt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Am 22.03.2018 erging folgender Hinweisbeschluss:

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 26.10.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

25.04.2018

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.