Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
I. 1. 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 5 6 7 8 9 10 2. a. b. c. d. e. II. 1. a. b. 2. III. I. 1. 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 5 6 7 8 9 10 2. a. b. c d. e. II.
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