OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2018
20 U 124/17
Normen:
GGV Art. 1 Abs. 2 Buchst. a); UWG § 4 Nr. 3b;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 231
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 137/16

Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Pkw der Marke Ferrari, da ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mangels einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form innerhalb des Erzeugnisses nicht entstanden ist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 20 U 124/17

DRsp Nr. 2019/6382

Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Pkw der Marke Ferrari, da ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mangels einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form innerhalb des Erzeugnisses nicht entstanden ist

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

GGV Art. 1 Abs. 2 Buchst. a); UWG § 4 Nr. 3b;

Gründe

1.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

I. 1. 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 5 6 7 8 9 10 2. a. b. c. d. e. II. 1. a. b. 2. III. I. 1. 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 1 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 5 6 7 8 9 10 2. a. b. c d. e. II.