VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2018
22 ZB 17.2370
Normen:
BImSchG § 47 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 48a Abs. 1; 39. BImSchV § 1 Nr. 4 und Nr. 9; 39. BImSchV § 3 Abs. 2; 39. BImSchV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 K 16.1993

Änderung des Teilplans für die Stadt Starnberg als Teil des bestehenden Luftreinhalteplans München hinsichtlich Grenzwertüberschreitung von Luftschadstoffen Feinstaub und Stickstoffdioxid

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 22 ZB 17.2370

DRsp Nr. 2018/9802

Änderung des Teilplans für die Stadt Starnberg als Teil des bestehenden Luftreinhalteplans München hinsichtlich Grenzwertüberschreitung von Luftschadstoffen Feinstaub und Stickstoffdioxid

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu jeweils 1/8 zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 120.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 47 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 48a Abs. 1; 39. BImSchV § 1 Nr. 4 und Nr. 9; 39. BImSchV § 3 Abs. 2; 39. BImSchV § 27 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Änderung eines Luftreinhalteplans.