OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.07.2018
2 L 46/15
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34; 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 8.8;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 7/15

Änderung einer Anlage durch Abweichung der Beschaffenheit der Anlage oder Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung; Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Bodenreinigungsanlage

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 2 L 46/15

DRsp Nr. 2018/14046

Änderung einer Anlage durch Abweichung der Beschaffenheit der Anlage oder Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung; Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Bodenreinigungsanlage

1. Eine Änderung einer Anlage i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG liegt nur vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht.2. Die nachträgliche Zuordnung einer genehmigungsbedürftigen Anlage zu einer weiteren, im Genehmigungsbescheid nicht genannten Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV bedarf keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG.

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34; 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 8.8;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist.

1. 2. 3. 1. 2.