Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 15. Zivilsenat - vom 31. Januar 2022 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Grundbuchamt - vom 24. September 2021 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 13. August 2021 auf Aufhebung des Sondereigentums an dem Flurstück 3/31 nicht aus den in Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 genannten Gründen abzulehnen.
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