BVerwG - Beschluss vom 07.08.2014
9 VR 2.14
Normen:
FStrG § 17e Abs. 2 S. 1;

Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Bundesautobahn A3

BVerwG, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 9 VR 2.14

DRsp Nr. 2014/13446

Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Bundesautobahn A3

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 21. August 2013 abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 17e Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Mit der Plangenehmigung vom 21. August 2013 wurde der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 17. Dezember 2009 für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld bis westlich Mainbrücke Randersacker geändert. Die Änderungen betreffen die Lage mehrerer öffentlicher Wege sowie Einzelheiten der Entwässerungseinrichtung der Autobahn. Der Antragsteller hat gegen die Plangenehmigung Klage erhoben (BVerwG 9 A 4.14) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Auf die Mitteilung des Antragsgegners, dass Teile der umstrittenen Entwässerungseinrichtung bereits fertig gestellt sind, haben beide Beteiligte den Rechtsstreit im Hinblick auf die betreffenden Anlagenteile übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II