VGH Bayern - Urteil vom 24.09.2021
8 A 19.40006
Normen:
FStrG § 2 Abs. 4; FStrG § 13; FStrG § 17 Abs. 1; BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2; BayStrWG Art. 6; BayStrWG Art. 7; BayStrWG Art. 46 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;

Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Kreisstraße; Planfestgestelltes Gesamtvorhaben betreffend den Abbruch der Brücke und deren stromaufwärts positionierten Ersatzneubau; Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung

VGH Bayern, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 8 A 19.40006

DRsp Nr. 2021/15301

Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Kreisstraße; Planfestgestelltes Gesamtvorhaben betreffend den Abbruch der Brücke und deren stromaufwärts positionierten Ersatzneubau; Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung

Tenor

I.

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken für die Erneuerung der R******brücke B******** im Zuge der Bundesstraße B 26 sowie für die Änderung der Kreuzung zwischen der Bundesstraße B 26 und der Kreisstraße BA 36 von Bau-km 0+340 West bis Bau-km 0+460 Ost (Az. 32-4354.20-/16) vom 27. Dezember 2018 wird in Buchst. A Nr. 5 und in Nr. 2 Planunterlage 11 lfd. Nr. 3 sowie Planunterlage 12 aufgehoben, soweit durch die straßenrechtliche Verfügung an der "AS B******-West" am Teilknotenpunkt West (Aus- und Einfahrt B********-Ost) die Verbindungsrampe einschließlich des Ausfädelungsstreifens sowie des Fahrbahnteilers bzw. der Trenninsel zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft und der neue Einfädelungsstreifen (Einfahrt B********-Ost) zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8, der Beklagte zu 1/8.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: