AG Duisburg-Hamborn - Beschluss vom 20.10.2011
4 XVII 554/11
Normen:
BGB §§ 1846, 1847;

AG Duisburg-Hamborn - Beschluss vom 20.10.2011 (4 XVII 554/11) - DRsp Nr. 2013/8735

AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 4 XVII 554/11

DRsp Nr. 2013/8735

Tenor

...

wird Herr B, Betreuungsverein der E,in E, als Mitarbeiter des vorgenannten Vereins zum Betreuer bestellt.

Der Aufgabenkreis umfasst:

Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten,

Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Empfang und Öffnung der Post.

Das Gericht wird spätestens bis zum 10.10.2014 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Normenkette:

BGB §§ 1846, 1847;

Gründe

Die Entscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 1896, 1897 BGB.

Der Betroffene leidet unter einer psychotischen Störung, die wahrscheinlich dem schizo-phrenen Formenkreis zuzuordnen ist. Er ist aufgrund seiner seelischen Störung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht wahrzunehmen. Er bedarf deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufgabenkreis dringlich der Hilfe durch rechtliche Betreuung. Dem Betroffenen fehlt jegliche Krankheitsein-sicht. Er lehnt die hier in Rede stehende Hilfe strikt ab. Das ist Folge seiner Krankheit. Ein freier, nicht von Krankheit beeinträchtigter Wille des Betroffenen besteht hinsicht-lich der rechtlichen Betreuung nicht.