BFH - Beschluss vom 19.06.2006
III B 37/05
Normen:
EStG § 33 § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2057

agB: Beseitigung von Baumängeln

BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen III B 37/05

DRsp Nr. 2006/22801

agB: Beseitigung von Baumängeln

Baumängel sind nicht unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden vergleichbar. Auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel können daher nicht als agB abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a ;

Gründe:

I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließen ein Gebäude errichten, das sie auch zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Infolge von Baumängeln entstanden ihnen Aufwendungen u.a. zur Neuerrichtung des Daches, zur Wiederherstellung des Abwasserkanals und zur Wiederherstellung einer Terrasse, durch die Wasser in die darunter belegene Wohnung eingedrungen war. Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ließen sich nicht realisieren, da über dessen Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war.