AGB-Klauseln zu Stundenlohnarbeiten

Vorbemerkung

Bei der Behandlung von AGB-Klauseln zu Stundenlohnarbeiten ist von besonderer Bedeutung, dass § 15 VOB/B Regelungen vorsieht, die möglicherweise nur dann überhaupt eine Gültigkeit besitzen, wenn die VOB uneingeschränkt Vertragsgrundlage eines geschlossenen Bauvertrags ist. Hierbei ist insbesondere die neue Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 22.01.2004 (BauR 2004, 668) zu beachten, gemäß der jede Bestimmung, so auch § 15 VOB/B, einer isolierten Inhaltskontrolle zugeführt werden muss, wenn in den Regelungsgehalt der VOB in irgendeiner Form ändernd eingegriffen worden ist, ohne dass eine solche Änderung gleich den Kernbereich bzw. die VOB als Ganzes betreffen muss. Bei der gegenüber Verbrauchern (vgl. § 13 BGB) verwendeten VOB/B erfolgt eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle aller für Verbraucher nachteiligen Bestimmungen der VOB/B, selbst wenn diese "als Ganzes" vereinbart ist (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die nachstehenden genannten Klauseln noch anhand der Bestimmungen des bis zum 31.12.2001 gültigen AGBG beurteilt werden. Mit der Schuldrechtsreform wurde das AGBG in die §§ 305 ff. BGB inhaltsgleich eingearbeitet. Somit ist durch diese gesetzliche Neuregelung keine andere Wertung der einschlägigen Urteile vorzunehmen.

Einzelne Klauseln

Wortlaut der Klausel:

Nr. 1 "Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt." Verwender: Auftragnehmer

Beurteilung: