VG Stuttgart - Urteil vom 07.07.2020
2 K 435/18
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 38 Abs. 1; LVwVfG § 38 Abs. 3;

Aktive Duldung; Beseitigungsanordnung; Gartenhausgebiet; Nebenanlage; Unterordnung; Schwimmbad; Einhausung

VG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 2 K 435/18

DRsp Nr. 2020/11176

Aktive Duldung; Beseitigungsanordnung; Gartenhausgebiet; Nebenanlage; Unterordnung; Schwimmbad; Einhausung

1. Eine in massiver Bauweise "bunkerartig" errichtete Schwimmbadeinhausung mit einer Grundfläche von etwa 58 m2 ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in einem Gartenhausgebiet, das Gartenhäuser mit einer Grundfläche von bis zu 12 m2 zulässt. 2. Auch wenn die Landesbauordnung Baden-Württembergs keine ausdrückliche Regelung hierzu trifft, kann die Baurechtsbehörde schriftlich "aktive" Duldungen baulicher Anlagen im Sinne der Zusicherung eines Nichteinschreitens nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erteilen (a.A. wohl VG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2019 - 15 K 17028/17 - juris).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauO BW § 65 Abs. 1 S. 1; LVwVfG § 38 Abs. 1; LVwVfG § 38 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten hinsichtlich einer Schwimmbadeinhausung.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. X, Y und Z, Gemarkung X. Das nördliche der drei, Flst.-Nr. X, ist mit einem Wochenendhaus sowie einer an dieses anschließenden Schwimmbadeinhausung bebaut.