Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten hinsichtlich einer Schwimmbadeinhausung.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. X, Y und Z, Gemarkung X. Das nördliche der drei, Flst.-Nr. X, ist mit einem Wochenendhaus sowie einer an dieses anschließenden Schwimmbadeinhausung bebaut.
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