LAG Thüringen - Urteil vom 06.05.2021
2 Sa 381/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TV-L EG 8; TV-L EG 9;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 922/16

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht bei EntgeltzahlungenEingruppierung einer leitenden Erzieherin im TV-LBetriebsübergang und abändernde Individualvereinbarung

LAG Thüringen, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 381/18

DRsp Nr. 2021/11330

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht bei Entgeltzahlungen Eingruppierung einer leitenden Erzieherin im TV-L Betriebsübergang und abändernde Individualvereinbarung

1. Für individuell ausgehandelte Gehälter gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt. Behandelt er gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich, kann eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegen. 2. Allein die Tätigkeit als leitende Erzieherin mit koordinierenden Aufgaben rechtfertigt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L nicht. Denn der Tarifvertrag verlangt daneben entweder fachlich koordinierende Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte einer bestimmten Fallgruppe oder besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. 3. Ist ein Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr Inhalt des Arbeitsverhältnisses, kann er nicht auf den Betriebserwerber übergehen. In diesem Fall ist jederzeit eine abändernde Individualvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB zulässig.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13.07.2018 - 3 Ca 922/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.