OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.10.2023
1 ME 73/23
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1; NBauO § 67 Abs. 1; NBauVorlVO § 13 Abs. 2; NBauVorlVO § 5; TA Lärm Nr. 7.4;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 145/23

Allgemeines Wohngebiet; Bauvorlagen; Beherbergungsbetrieb; Betriebsbeschreibung; Gewerbelärm; gewerbliche Nutzung; Gutachten; Lärmgutachten; Schallimmissionsprognose; schalltechnische Untersuchung; TA Lärm; Vorbelastung; Erforderlichkeit von Gutachten im Baugenehmigungsverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen 1 ME 73/23

DRsp Nr. 2023/14363

Allgemeines Wohngebiet; Bauvorlagen; Beherbergungsbetrieb; Betriebsbeschreibung; Gewerbelärm; gewerbliche Nutzung; Gutachten; Lärmgutachten; Schallimmissionsprognose; schalltechnische Untersuchung; TA Lärm; Vorbelastung; Erforderlichkeit von Gutachten im Baugenehmigungsverfahren

Bestehen Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an benachbarten Schutzobjekten überschritten sein können, ist eine genauere Betrachtung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls erfordert dies nicht zwingend die Erstellung eines Gutachtens. Es kann auch genügen, die Lärmpegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nach den allgemeinen Regeln der Schallausbreitung und unter Einbeziehung nachvollziehbarer Erkenntnisse aus vergleichbaren Vorhaben zu schätzen. Um etwaigen Ungenauigkeiten Rechnung zu tragen, wird in diesen Fällen aber regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 16. Mai 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Juni 2022 wird angeordnet.