BAG - Urteil vom 10.04.1991
4 AZR 467/90
Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit); TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau § 1; Verfahrenstarifverträge - Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 477/84
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 16.2.1990 - 14/5 Sa 838/85 -,

Alternativer Gesellschafter als Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 467/90

DRsp Nr. 2000/1124

Alternativer Gesellschafter als Arbeitnehmer

»Die Mitarbeiter eines Zimmererunternehmens sind dann keine Arbeitnehmer, wenn sie alle Gesellschafter einer GmbH und alle zu deren Geschäftsführern bestellt sind.«

Normenkette:

BGB § 611 (Abhängigkeit); TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); BRTV-Bau § 1; Verfahrenstarifverträge - Bau;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Sie begehrt mit drei verschiedenen Klagen Auskunftserteilung und Zahlung von Beiträgen für die Zeiträume September bis Dezember 1983, Januar bis April 1984 und Mai bis September 1984. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um den Zeitraum September bis Dezember 1983 für alle mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten.

Die Beklagte unterhält einen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Betrieb, in welchem insbesondere Zimmererarbeiten ausgeführt werden. Sie versteht sich als eine alternative Gesellschaft, in der alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Stellung im Betrieb gleichberechtigt und gleichverpflichtet sind. Im Klagezeitraum des vorliegenden Rechtsstreits September bis Dezember 1983 waren bei ihr nur Gesellschafter-Geschäftsführer tätig.