Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.07.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.01.2019 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zu erteilen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle.
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