VG Stuttgart - Urteil vom 22.10.2020
2 K 1074/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BNatschG § 67 Abs. 1 S. 1;

Alternativstandort; Aussiedlerhof; Befreiung; Feldmiete; Freiraumschutz; Landschaftsbild; Landschaftsschutzverordnung

VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 2 K 1074/19

DRsp Nr. 2020/17298

Alternativstandort; Aussiedlerhof; Befreiung; Feldmiete; Freiraumschutz; Landschaftsbild; Landschaftsschutzverordnung

1. Ein landwirtschaftlicher Aussiedlerhof wird in einer von Landwirtschaft geprägten Umgebung vom Betrachter nicht stets als zur Landschaft gehörig und damit nicht stets als nicht störendes Element empfunden werden (entgegen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.07.2007 - 8 A 10260/07 - juris). 2. Zu den Voraussetzungen einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung für die Erweiterung eines Aussiedlerhofes.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.07.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.01.2019 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zu erteilen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BNatschG § 67 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle.