1. Im Gebührentarif einer kommunalen Sondernutzungssatzung darf hinsichtlich der Höhe einer Rahmengebühr zwischen verschiedenen Arten und Zwecken der Sondernutzung differenziert werden. Die Privilegierung einzelner Sondernutzungsarten (hier: Baustelleneinrichtungen) im Vergleich zu anderen ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers zulässig, soweit sich dies anhand der Kriterien in § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sachlich rechtfertigen lässt.2. Die Schaffung eines allgemeinen Auffangtatbestandes in einer kommunalen Sondernutzungssatzung, der alle sonst nicht aufgeführten "sonstigen Zwecken" dienenden Nutzungen umfasst, kann im Rahmen der nur herzustellenden Typengerechtigkeit zulässig sein, weil die Behörde nicht jede erdenkliche Form der Sondernutzung in eine eigene Gebührenziffer aufnehmen kann.
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