VG Stuttgart - Urteil vom 15.09.2023
6 K 51/22
Normen:
BauO BW § 58 Abs. 1; BauO BW § 77 Abs. 1; DSchG BW § 3; DSchG BW § 7; DSchG BW § 19 Abs. 2;

Altstadt; Änderungsgesetz; Dachlandschaft; Denkmalschutz; Gesamtanlage; Mobilfunkanlage; Rechtsschutzbedürfnis

VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 6 K 51/22

DRsp Nr. 2023/13685

Altstadt; Änderungsgesetz; Dachlandschaft; Denkmalschutz; Gesamtanlage; Mobilfunkanlage; Rechtsschutzbedürfnis

1. Bei einer als Gesamtanlage geschützten Altstadt, welche sich in einem engen Tal befindet, hat deren "Dachlandschaft" erhebliche Bedeutung für den Schutz deren Bildes. 2. Bei allen Änderungsgesetzen zur Landesbauordnung Baden-Württemberg seit deren Novelle 1996 sind die vor dem Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.08.2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.12.2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzneubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

BauO BW § 58 Abs. 1; BauO BW § 77 Abs. 1; DSchG BW § 3; DSchG BW § 7; DSchG BW § 19 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erhöhung der Träger und den Tausch der Sende- und Empfangsstationen einer vorhandenen Mobilfunksendeanlage.