Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.08.2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.12.2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzneubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude A. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erhöhung der Träger und den Tausch der Sende- und Empfangsstationen einer vorhandenen Mobilfunksendeanlage.
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