VG Stuttgart - Beschluss vom 05.05.2021
10 K 2266/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BBG § 44 Abs. 6; VwGO § 44a; VwGO § 123;

Amtsärztliche Untersuchung; Dienstunfähigkeit; Verfahrenshandlung; Zurruhesetzungsverfügung

VG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 10 K 2266/21

DRsp Nr. 2022/3163

Amtsärztliche Untersuchung; Dienstunfähigkeit; Verfahrenshandlung; Zurruhesetzungsverfügung

Der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen eine amtsärztliche Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG steht § 44a VwGO nicht entgegen.

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. nachfolgenden Klageverfahrens nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anordnung der Antragsgegnerin vom 22.04.2021 ärztlich untersuchen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BBG § 44 Abs. 6; VwGO § 44a; VwGO § 123;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Antragsgegnerin, sich amtsärztlich begutachten zu lassen.

Sie ist eine im Jahr 1960 geborene Bundesbeamtin und bei der X-AG tätig. Aufgrund einer Erkrankung aus dem orthopädischen Formenkreis ist sie mit einem Grad von 50 schwerbehindert.