Der Kläger erwarb aufgrund eines notariellen Vertrages vom 21. Oktober 1980 ein Grundstück vom 18,58 ar zum Preise von 57.000 DM. In dem Vertrag werden 9 ar des Geländes als "Grünland (Baupl.)" und 9,58 ar als "Grünland" bezeichnet. Die Fälligkeit des Kaufpreises hing nach dem Vertrag u. a. davon ab, daß eine Bescheinigung der Kreisverwaltung in N. vorgelegt werde, wonach das veräußerte Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut werden könne.
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