OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2023
2 U 26/22
Normen:
BbgStrG § 2 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; BbgStrG § 6 Abs. 1 S. 1-2; BbgStrG § 6 Abs. 3 Alt. 2-3; BbgStrG § 41; BGB § 854 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BGB § 917; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20/21

Amtshaftung bei Nichterteilung der Baugenehmigung wegen nicht gesicherter ErschließungGesicherte Erschließung trotz fehlender Widmung eines Nachbargrundstücks als öffentliche VerkehrsflächeVoraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung einer Verkehrsfläche gemäß dem brandenburgischen Landesrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 2 U 26/22

DRsp Nr. 2023/7475

Amtshaftung bei Nichterteilung der Baugenehmigung wegen nicht gesicherter Erschließung Gesicherte Erschließung trotz fehlender Widmung eines Nachbargrundstücks als öffentliche Verkehrsfläche Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung einer Verkehrsfläche gemäß dem brandenburgischen Landesrecht

Auch wenn im Land Brandenburg auf einem Nachbargrundstück, dass als öffentliche Verkehrsfläche genutzt werden soll, bereits Verkehrszeichen angebracht worden sind, liegt keine konkludente Widmung dieses Grundstücks für den öffentlichen Straßenverkehr vor. In Brandenburg ist eine ausdrückliche straßenrechtliche Widmung in Form einer öffentlich bekanntgemachten und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Allgemeinverfügung erforderlich.

Die der Klägerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats vom 17.03.2023 wird gemäß ihrem Antrag vom 04.05.2023 verlängert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 08.07.2022, Az. 3 O 20/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.